Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 6 Überwachungsplan
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 – OVG 12 B 19.10
- VG Karlsruhe, 18.10.2004 – 10 K 2205/04
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 – OVG 12 B 31.14Zitiert von 2
- BVerwG, 26.04.2018 – 7 C 20/16Anspruchsuntergang von Emissionsberechtigungen; KalkindustrieZitiert von 13
- VG Berlin, 11.06.2010 – 10 K 130.09Zitiert von 2
- BVerwG, 21.12.2010 – 7 C 23/09Kürzung von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007; Untergang der Zuteilungsansprüche nach Ablauf der Zuteilungsperiode; EntschädigungsanspruchZitiert von 49
Zuletzt entschieden
- EuGH, 06.02.2019 – C-561/18Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2018 – OVG 12 N 101.17Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 – OVG 12 B 51.18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/6#abs-1 (1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 zur Genehmigung einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/6#abs-2 (2) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn der Überwachungsplan folgenden Vorgaben entspricht:
Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen verbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/6#abs-3 (3) Für den Überwachungsplan gelten ergänzend
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/6#abs-4 (4) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche müssen den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anpassen und den angepassten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einreichen, soweit sich die Anforderungen nach Absatz 2 ändern oder dies nach den ergänzenden Regelungen nach Absatz 3 erforderlich ist. Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend.